Vermietung Pioneer CDJ-2000NXS2 und DJM-900NXS2
70 €
Beschreibung
Zur Vermietung stehen mehrere Sets sowie einzelne Player und Mixer.
Ein Set, bestehend aus:
2x Pioneer CDJ-2000NXS2
1x Pioneer DJM-900NXS2
Set Preis 200 € netto (24h)
Preis einzeln pro Player/Mixer 70 € netto (24h).
Wir erheben bei Übergabe eine Kaution von 150 € pro Player/Mixer, diese wird erstattet, sofern die Geräte in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden.
Ausgabe nur gegen Vorlage eines gültigen Ausweis mit Wohnsitz in Deutschland.
Lieferung und Abholung ist nach schriftlicher Vereinbarung gegen einen Aufpreis möglich. Wir bevorzugen die eigenständige Abholung durch den/die Mieter:in in 53819 Neunkirchen-Seelscheid.
Grundlage für die Vermietung ist ein Mietvertrag. Eine Rechnung wird am Ende der Mietzeit ausgestellt (ohne Mwst.).
Bei Interesse gerne anfragen , weitere Details werden dann abgesprochen.
**AUSDRÜCKLICH WIRD HIER VERMIETET, NICHT VERKAUFT**
Rechtliche Angaben
Allgemeine Mietbedingungen der Firma DJ Gear Colling
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen uns und dem Mieter.
Mietgegenstand im Sinne dieser Mietbedingungen ist jeder Gegenstand, den wir dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages überlassen. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Mietbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2 Das Angebot/Die Bestellung der Ware durch den Mieter gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3. Die Annahme kann entweder in Schrift- oder Textform oder durch Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgen.
§ 3 Mietdauer
3.1 Die Mietzeit beginnt an dem zwischen uns und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
3.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, können wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.
3.3 Die Nutzungsberechtigung des Mietgegenstands des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung ein Entgelt in Höhe einer Tagesmiete an uns zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 4 Überlassung, Rückgabe des Mietgegenstandes, Transport
4.1 Die Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt an einem schriftlich vereinbarten Ort. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstandes, zu sorgen. Dieser Transport erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Mieters.
4.2 Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernehmen wir oder ein von uns beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Mieter vorgegebenen Einsatzort.
4.3 Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach der Rückkehr des Mietgegenstandes bei unserem Geschäftssitz statt. Dies gilt auch, wenn wir den Rücktransport selbst durchführen.
4.4 Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Überlassung auf etwaige Mängel zu prüfen.
4.5 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der im Vertrag vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.6 Der Mieter trägt als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Transportunternehmens das Risiko einer Beschädigung des Mietgegenstands während der Be- und Entladung. Dies gilt auch dann, wenn wir bei der Beladung und/oder Entladung mitgewirkt haben. Unsere Mitarbeit ist insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen (§ 278 BGB).
§ 5 Miete
5.1 Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage unser jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
5.2 Sämtliche Mietpreise sind gem. §19 UStG umsatzsteuerfrei.
5.3 Bei Abholung wird eine Kaution von 150 € pro Mietgegenstand erhoben, welche zurückgezahlt wird, sofern die Geräte in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden.
§ 6 Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche
Hat der Mietgegenstand zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige des Mangels uns gegenüber in Schrift- oder Textform verpflichtet.
§ 7 Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes
7.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß zu nutzen, die Bedienungsanleitung zu beachten, sowie den Mietgegenstand pfleglich, schonend und ordnungsgemäß zu behandeln. Er hat ihn weiter vor schädlichen, also vor solchen Witterungseinflüssen zu schützen, die geeignet sind, Schäden am Mietgegenstand zu verursachen.
7.2 Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder
Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
7.3 Der Mieter verpflichtet sich insbesondere zu nachfolgender, ordnungsgemäßen Nutzung des Mietgegenstands:
- Es ist Pflicht des Mieters, den Mietgegenstand vor schädlichen Wetter- und Witterungsbedingungen zu schützen. Insbesondere vor zu starker Sonneneinstrahlung und vor Regen, Schnee, Hagel, etc.
- Der Mieter muss sicherstellen, dass die Luftfeuchtigkeit der Umgebung des Mietgegenstandes zwischen 30 % bis 80 % liegt. Andernfalls drohen ebenfalls Schäden am Mietgegenstand und/oder dessen Funktionsfähigkeit.
7.4 Der Mietgegenstand darf nur vom Mieter oder von ihm beauftragten fachkundigen Personen genutzt werden. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte weitervermieten, es sei denn wir erteilen vorher eine Zustimmung in Schrift- oder Textform.
7.5 Der Mieter und/oder Dritte, die mit unserer Zustimmung den Mietgegenstand nutzen, müssen mit der beigefügten Bedienungsanleitung und sonstigen vermieterseitigen Anleitungen zur Nutzung des Mietgegenstandes vertraut sein und müssen diesen Anleitungen entsprechend handeln.
7.6 Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter uns unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, uns bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
7.7 Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter uns unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als unser Eigentum zu kennzeichnen.
7.8 Der Mieter unterlässt sofort die weitere Nutzung des Mietgegenstandes und ist auch verpflichtet, den Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen, wenn er feststellt, dass der Mietgegenstand oder einzelne Bauteil des Mietgegenstands nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren bzw. reagieren und dadurch ein größerer Schaden entstehen könnte. Im Zweifel hat der Mieter uns unverzüglich zu kontaktieren um sich mit uns abzustimmen bzw. unsere Weisung einzuholen.
7.9 Der Mieter ist verpflichtet, es zu unterlassen, den Mietgegenstand oder einzelne Bauteile des Mietgegenstandes zu verändern oder sicherheitsrelevante Funktionen außer Kraft zu setzen. Änderungen und Anbauten an dem Mietgegenstand durch den Mieter bedürfen unserer vorhergehenden Zustimmung in Schrift- oder Textform. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Mieter den ursprünglichen Zustand wieder her.
§ 8 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
8.1 Die Miete und die ggf. anfallenden Transportkosten sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sofort fällig uns im Voraus zu zahlen.
8.2 Wir akzeptieren Zahlungen in bar und per Überweisung. Wir können mit eventuell hinterlegten Kautionen nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen aufrechnen.
8.3 Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Geschäftskonto als erfolgt.
§ 9 Zahlungsverzug, Verzugsschaden
9.1 Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, dürfen wir unbeschadet andere Rechte – sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und- sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.
9.2 Wir sind berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern und Unternehmern jeweils den gesetzlichen Verzugszins anzurechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§10 Aufrechnung und Zurückbehaltung
10.1 Der Mieter kann gegen eine Mietforderung mit einer Forderung aus §§ 536 a, 539 BGB auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängel des Mietgegenstands oder einem Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er dies dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Wegen eines Rechts auf Minderung kann der Mieter ohne Einschränkung mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
10.2 Im Übrigen kann der Mieter nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unbeschadet von Ziffer 8.1 kann der Mieter nur wegen Gegenforderungen, die auf dem Mietverhältnis beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
10.3 Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB bleibt unberührt.
§ 11 Haftung des Vermieters
11.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen.
11.2 Ansprüche des Mieters auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungshilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist.
11.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in Fall b) ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11.4 Die Einschränkung der Ziffer 11.1 bis 11.3 gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
11.5 Die sich aus Ziffer 11.1 bis 11.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Mietgegenstandes übernommen haben.
§ 12 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne des § 4 für jeden Schaden, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.
§ 13 Datenschutzhinweise
Die persönlichen Daten werden ausschließlich für den Mietvorgang benötigt, sie werden nicht an Dritte oder sonstige Organisationen weitergegeben.
§ 14 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.
14.2 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis das AG Siegburg.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als dass dadurch nicht zwingende anwendbare Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrages seinen willentlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.