Provisionsfrei | 3-Zimmer Wohnung im 1. Obergeschoss in Edewecht!
275.000 €
- Wohnfläche 70,01 m²
- Zimmer 3
- Schlafzimmer 2
- Badezimmer 1
- Etage 1
- Wohnungstyp Etagenwohnung
- Baujahr 2021
- Provision Keine zusätzliche Käuferprovision
- Balkon
- Fußbodenheizung
- Neubau
- Garage/Stellplatz
Standort
Beschreibung
Beschreibung:
In zentraler Wohnlage in Edewecht bieten wir Ihnen hier eine schöne 3-Zimmer Wohnung zum Kauf an. Die Wohnung befindet sich im 1. Obergeschoss eines Mehrparteienhauses mit insgesamt 5 Wohneinheiten.
Sie gelangen durch den Hauseingang über das Treppenhaus linksseitig in die Wohnung im 1. Obergeschoss. Alle Räume der Wohnung sind durch den Flur zu begehen. Zwei mögliche Schlafzimmer, ein Wohn- und Esszimmer mit offenem Kochbereich sowie der Zugang zu dem nach Süd-Westen ausgerichteten Balkon mit hochwertigem Glasschutz schaffen eine gute Raumaufteilung. Des Weiteren verfügt die Wohnung über ein Badezimmer, ausgestattet mit einem Mix aus anthrazitfarbenen und hellen großformatigen Fliesen einer Dusche sowie hochwertigen Armaturen. Ein großzügiger Hauswirtschaftsraum mit Waschmaschinenanschluss bietet genügend Abstellfläche. Hochwertiger Vinylboden in den Wohnräumen sowie elektrische Rollläden steigern die Wohnqualität. Große Kunststofffenster teilweise bodentief in 3-fach Verglasung schaffen helle Wohnräume.
Das Neubauvorhaben wird ca. Ende des zweiten Quartals fertiggestellt.
Die Versorgung mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe sowie der KfW 40 EE Standard, in dem das Haus gebaut wurde, halten nicht nur die Heiz- und Nebenkosten gering, sondern sind auch besonders umweltfreundlich.
Der zugehörige Stellplatz befindet sich direkt vor dem Haus und ist überdacht (Carport).
Wichtig: Die Wohnung befindet sich derzeit noch im Bau. Die im Exposé beigefügten Bilder sind lediglich als Impressionen der Baustelle gedacht und können von Ihrer angefragten Immobilie geringfügig abweichen.
Ausstattung:
- Provisionsfrei
- Neubau im KfW 40 EE Standard
- Luft-Wasser-Wärmepumpe
- Be- und Entlüftungssystem
- Fußbodenheizung
- elektrische Rollläden
- 1. Obergeschoss
- ca. 70m²
- 3 Zimmer
- offener Wohn-, Ess- und Kochbereich
- großzügiger Hauswirtschaftsraum mit Waschmaschinenanschluss
- Badezimmer mit Dusche und hochwertigen Armaturen
- Balkon mit Schallschutz-Elementen aus Glas
- überdachter Stellplatz (Carport)
WICHTIG:
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und übersenden Ihnen gern vor einem Besichtigungstermin ein Exposé nebst weiteren Unterlagen.
Bitte teilen Sie uns hierzu folgende Daten mit:
- Vor- und Zunamen
- Anschrift
- Telefonnummer / Handynummer
- E-Mail Adresse
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen nur dann detaillierte Informationen zu der Immobilie zukommen lassen können.
Beste Grüße,
Jan Schmolke Immobilien & Investments
Rechtliche Angaben
Angaben gemäß § 5 TMG
JAN SCHMOLKE Immobilien & Investments
Stau 50
26122 Oldenburg
Tel.: 0441 24922170
E-Mail: info@janschmolke.de
Vertretungsberechtigter: Jan Schmolke
Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO:
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6
26122 Oldenburg
Tel.: +49 (0)441-22200
www.ihk-oldenburg.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE316584310
Gewerbeerlaubnis: Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO erteilt
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Jan Schmolke Immobilien & Investments
Jan Schmolke
Stau 50
26122 Oldenburg
1. Vorbemerkungen
Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen. Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.
2. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird. Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
3. Zustandekommen des Maklervertrages
Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen, dass der Makler ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der Maklervertrag mündlich und konkludent zustande.
Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich.
Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande.
4. Gegenseitige Verpflichtung
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen.
5. Vollmacht
Der Kunde erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle behördlichen Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten, wie sie ihm als Wohnungseigentümer zustehen.
6. Vorkenntnis
Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Informationsquelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, E-Mail oder Fax an den Makler. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
7. Verbot der Weitergabe von Informationen
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers, die der Kunde vom Makler erhält, sind nur und einzig und allein für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
8. Doppeltätigkeit des Maklers
Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf der Makler sowohl für den Verkäufer als auf Käufer provisionspflichtig tätig werden.
Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.
9. Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die künftige Nutzbarkeit, Bebaubarkeit und/oder Realisierbarkeit geplanter Bauvorhaben sowie steuerliche oder wirtschaftliche Effekte. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
10. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft
Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet.
Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers und dem Maklerkunden innerhalb von 24 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso verpflichtet, die Provision an den Makler zu bezahlen.
Des weiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zustande kommt oder umgekehrt.
11. Provisionen
Bei Maklertätigkeiten gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz. Ist die Höhe der Provision nicht vereinbart, so gilt die am Ort des Angebotes übliche Provision.
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).
Der Provisionsanspruch erlischt auch dann nicht, wenn das von uns angebotene Objekt später durch Dritte erneut angeboten wird. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, empfehlen wir, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis schriftlich mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten.
Bei der Vermittlung von Finanzierungen erfolgt die Berechnung der Provision in Abhängigkeit von der Höhe der aufzunehmenden Fremdmittel nach vorheriger individueller Vereinbarung.
Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
12. Erg. Zwischenverkauf
Der zwischenzeitliche Verkauf bzw. die zwischenzeitliche Vermietung der mit dem übermittelten Exposé angebotenen Immobilie bleibt vorbehalten, solange kein Kaufvertrag oder Mietvertrag mit dem Interessenten geschlossen worden ist. Ein anderweitiger Verkauf oder eine anderweitige Vermietung des Objektes begründet für den Interessenten weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber dem Makler einen Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzanspruch.
13. Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen
Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (zum Beispiel Insertionskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten usw.) zu erstatten. Die Erstattung darf jedoch 25% der zu erwartenden Provision nicht überschreiten.
Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 100 € begrenzt.
14. Pauschaler Aufwendungsersatz
Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Makler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.
Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 100 € begrenzt.
15.Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages
Vermittelt der Makler nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Makler eine Pauschale von 10% der vereinbarten Provision zu vergüten.
Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden.
16. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages
Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.
17. Rückfrageklausel
Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber den Makler unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler eine Vertragsabschrift zu übersenden. Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages dem Makler für die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.
18. Haftung, Haftungsbegrenzung
Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Haftung.
Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.
19. Verjährung
Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren. Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.
20. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
21. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.
22. Gerichtstand
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers, Oldenburg (Oldb) Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.