Mercedes G63 AMG Mieten Hochzeitsauto Traumauto Standesamt
599 €
Beschreibung
https://most-wanted-cars.de/
Der robuste Geländewagen überzeugt durch seinen ganz eigenen Charakter
Der V8-Biturbomotor kommt auf 585 PS und lässt den kraftstrotzenden SUV dank AMG Drivers Package bei 240 km/h On- wie Offroad eine gute Figur machen
Dazu kommt noch ein Gänsehaut erzeugender klang dank den SIDEPIPES mit einem unübertrefflichen Röhren belohnt bei Steigendem Motor Drehzahl
1 Stunden inkl. 50 Kilometer 199€ ( mit Instruktor)
1 Tag inkl. 200 Kilometer 599€ nur von Montag bis Donnerstag möglich
1 Tag Wochenende ( Freitag / Samstag oder Sonntag ) inkl. 200 Kilometer 799€ Abholung 12:00 Uhr Anlieferung 9:00 Uhr
1 Wochenende inkl. 400 Kilometer Fr-Mo 12:00 Uhr - 9.00 Uhr 1299€
1 Woche inkl. 800 Kilometer 2499€
extra Kilometer 3,00 €
Kaution 2500 €
Selbstbeteiligung 7500€
Mindestalter 21 Jahre
Zusatzfahrer pro Tag 25 €
Zusätzliches Kilometer Paket nur bei Vorbuchung möglich
50 Kilometer zzgl. 140€
100 Kilometer zzgl. 280€
200 Kilometer zzgl. 560€
500 Kilometer zzgl. 1400€
LEISTUNG: 585 PS, 850 NM
MOTORISIERUNG: V8 Bi-Turbo
HUBRAUM: 3982 CM³
LEERGEWICHT: 2550 KG
GETRIEBE: AMG Speedshift MCT 9 GANG
V/MAX: 240 KM/H AMG Drivers Package
BESCHLEUNIGUNG: 0-100 KM/H: 4,5s
LEISTUNGSGEWICHT: 4,35 KG/PS
FARBE AUSSEN: Schwarz
FARBE INNEN: Schwarz
FELGEN / BEREIFUNG: 22 Zoll AMG Felgen, Pirelli Bereifung
AUSSTATTUNG: Leder, Navigation, Widescreen Cockpit, Bluetooth, Soundsystem
Rechtliche Angaben
Impressum
Tuncay Torun
Torun GmbH
Pforzheimerstrasse 26
75015 Bretten
Ust.-IdNr.: DE
Telefon: +49 151 55446413
E-Mail: info@most-wanted-cars.de
Datenschutz
Unsere Datenschutzerklärung können Sie hier einsehen
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung und Datenschutzbeauftragter
Diese Datenschutzerklärung gilt für die Datenverarbeitung durch:
Torun GmbH
Pforzheimerstrasse 26
75015 Bretten
Deutschland
Email: info@most-wanted-cars.de
Sie können den betrieblich bestimmten Datenschutzbeauftragen unter der Anschrift des Verantwortlichen zu Hd. Tuncay Torun, beziehungsweise per E-Mail unter info@most-wanted-cars.de erreichen.
2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung
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4. Betroffenenrechte
Sie haben das Recht:
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5. Widerspruchsrecht
Wenn die von Ihnen erfassten personenbezogenen Daten auf Grundlage eines berechtigten Interesses verarbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO), haben Sie nach Art 21 DSGVO das Recht einen Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen. Dies gilt, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht. Dieses wird ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.
Sofern Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gebrauch machen möchten, genügt eine Email an
6. Datensicherheit
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Wir bedienen uns im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend weiterentwickelt.
7. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung
Dies ist die aktuell gültige Fassung der Datenschutzerklärung, mit dem Stand August 2020.
Es kann aufgrund von technischen Änderungen, neuen Angeboten oder gesetzlichen Neuerungen notwendig sein, diese Datenschutzerklärung in Zukunft zu ändern. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung finden Sie jederzeit auf der Website unter https://most-wanted-cars.de/datenschutz/. Sie können diese dort abrufen oder ausdrucken.
AGB
Allgemeine Vermietungsbedingungen
A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge der Vermieterin sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR beauftragen.
3. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind.
4. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.
5. Bei der Anmietung von Fahrzeugen hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.
B: Reservierungen und Buchungen
1. Inlands- und Auslandsreservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
2. Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. über eine Homepage, App, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht.
3. Die maximale Anmietdauer bei einer Buchung beträgt 27 Tage. Bis zu einer Stunde vor Mietbeginn ist eine Änderung der Buchung gegen eine Umbuchungsgebühr von 29,99 EUR, zzgl. einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglich gewählten Tarif und dem geänderten Tarif, möglich. Eine Tarifumbuchung ist nicht möglich. Zudem kann der Anmiet- und/oder Rückgabeort nicht auf Orte außerhalb des bei Reservierung angegebenen Anmiet- und/oder Rückgabelandes umgebucht werden. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung/Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt nicht. Der Kunde kann eine Buchung vor Mietbeginn stornieren. Im Falle einer Stornierung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Mietvorauszahlung, soweit die Vorauszahlung den Mietpreis (inkl. Gebühren und Extras) für drei Miettage gemäß Buchstabe D nicht überschreitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Stornierung keine oder niedrigere Kosten im Zuge der Stornierung bei der Vermieterin angefallen sind. Der Anteil der Mietvorauszahlung, der den Mietpreis inkl. etwaig gebuchter Extras und Gebühren von drei Tagen überschreitet, wird innerhalb von zehn Werktagen nach Stornierung zurückerstattet. Stornierungen können online oder schriftlich erfolgen und sind zu richten an: Torun GmbH „most wanted cars“ Pforzheimer Straße 26 in 75015 Bretten. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs/Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb einer Stunde nach Ablauf der vereinbarten Uhrzeit, wird der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieterin keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind.
C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass, eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie ein ab Fahrzeugrückgabe mindestens 30 Tage gültiges und von Torun GmbH „most wanted cars“ akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen. Most wanted cars akzeptiert Kredit- und Debit-Karten von Visa, MasterCard, American Express, Diners Club, Discover oder JCB sowieAirplus und Amex BTA/iBTA. Prepaid-Karten können nicht als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Most wanted cars akzeptiert Maestro-/V PAY-Karten nur für Anmietungen von Transportern und LKW sowie für Fahrzeuge bis zur Gruppe F* (ausgenommen Sports & Luxury Cars). Das Zahlungsmittel muss auf den Namen eines Mieters ausgestellt sein. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters (für Fahrer unter 23 Jahren wird ferner eine zusätzliche Gebühr erhoben) und/oder der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis.
2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des original Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.
3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
auf Rennstrecken,
zur gewerblichen Personenbeförderung,
zur Weitervermietung,
zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
6. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
7. Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Zur Beschreibung dieser Einreisebeschränkungen werden die Länder in drei Zonen eingeteilt.
Orte 1: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Großbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien und Vatikanstaat
Orte 2: Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn
Orte 3: Alle Länder, die nicht in Orte 1 oder Orte 2 liegen PKW der Marken Jaguar, Maserati, Land Rover und Porsche sowie alle Luxury Cars dürfen nur in Länder der Orte 1 einreisen. PKW der Marken Audi, BMW, Mercedes-Benz und Volkswagen dürfen bis einschließlich Gruppe L* nur in Länder der Orte 1 sowie in Polen und Tschechien einreisen, ab einschließlich Gruppe X* nur in Länder der Orte 1. Fahrzeuge aller anderen Marken dürfen nur in die Orte 1 und 2 einreisen. LKW, Transporter, Minibusse und Vans aller Marken dürfen nur in Länder der Orte 1 und 2 einreisen. Die Einreise in Länder der Orte 3 ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Fahrzeuggruppe kann jederzeit telefonisch erfragt werden.
8. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5. oder 7. berechtigen Torung GmbH „most wanted cars“ zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Torun GmbH „most wanted cars“ auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5. oder 7. entsteht, bleibt unberührt.
D: Mietpreis
1. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Mautgebühren im Falle von lit. I Nr. 6, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät, Zustellungs- und Abholungskosten, etc. Ein etwaiger Standortzuschlag wird auf den Basismietpreis zzgl. des Entgelts für etwaige Sonderleistungen erhoben. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
3. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die gültige Preisliste liegt in der Station aus.
4. Im Mietvertrag ist eine bestimmte Station als Ort der Fahrzeugrückgabe bei Mietende vereinbart. Als Einwegmiete wird nachfolgend ein Mietvertrag bezeichnet, in dem als Ort der Rückgabe eine Station vereinbart ist, die von der Station abweicht, an der das Fahrzeug an den Mieter übergeben wurde. Wird bei einer Einwegmiete das Fahrzeug an einer anderen Station als der im Mietvertrag als Rückgabeort vereinbarten Station abgegeben, hat der Mieter in Höhe von 19,99 EUR (inkl. MwSt.) zu entrichten. Wird bei einem Mietvertrag, in dem als Ort der Übergabe und Rückgabe dieselbe Station vereinbart sind, das Fahrzeug an einer davon abweichenden Station abgegeben, so hat der Mieter in Höhe von 19,99 EUR (inkl. MwSt.) und eine zusätzliche Einweggebühr gemäß der bei der Anmietung gültigen Preisliste zu entrichten.
5. Wird während der Laufzeit eines Mietvertrages die Miete einvernehmlich verlängert oder gekürzt oder die Rückgabestation einvernehmlich geändert, ist die Vermieterin berechtigt, für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 5,95 EUR (inkl. MwSt.) zu verlangen. Eine etwaige Anpassung des Mietpreises und/oder der Anfall anderer Gebühren bleiben davon unberührt.
E: Fälligkeit, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Personen-Unfall-Schutz
1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig, bei Buchungen zum Tarif bereits bei Abschluss der Buchung. Im Falle von Auslandsbuchungen zum Tarif ist die Torun GmbH „most wanted cars“ grundsätzlich lediglich als Inkassobevollmächtigte beim Einzug des bei Abschluss der Buchung fälligen Mietpreises tätig. Beträgt die Mietdauer mehr als 27 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes von 28 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung der Miete zu entrichten.
2. Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und die Vermieterin eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern die Vermieterin nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder die Vermieterin die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen.
Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Vermieterin übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist die Vermieterin berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter. Sofern dem Mieter von der Vermieterin Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er die Vermieterin hierüber unverzüglich zu informieren.
3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und richtet sich nach nachstehender Tabelle (z.B. Fahrzeuggruppe CDMR = C*; die Kaution beträgt daher 300,00 Euro). Die Fahrzeuggruppe eines Fahrzeugs kann jederzeit erfragt werden.
PKWTransporter / LKW
Fahrzeuggruppe Kautionsbetrag/Währung Fahrzeuggruppe Kautionsbetrag/Währung
M*, E*, C*, I*, S* 300,00 EUR A, B, C, D, G, P, S, T, V, W 200,00 EUR
F*, P*, L* 500,00 EUR
X***, Luxury 3.000,00 EUR
Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet.
5. Die Vermieterin kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.
6. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist die Vermieterin auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
7. Bei Abschluss eines Personen-Unfall-Schutzes beträgt die Deckungssumme 50.000 EUR bei Invalidität, 25.000 EUR bei Tod, 1.000 EUR für Heilkosten.
F: Versicherung
1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.
2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
3. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
4. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen der Vermieterin, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
5. Die Vermieterin ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieterin die Führung des Rechtsstreits überlassen. Die Vermieterin ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
G: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf den Webseiten der Vermieterin abgerufen werden.
3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.
H: Haftung der Vermieterin
1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nu