KEIN Makler: SUCHEN dringend für Familie ETW oder Reihenhaus in Dresden - Striesen/ Blasewitz/Bühlau zum Kauf oder Miete
450.000 € VB
- Wohnfläche 120 m²
- Zimmer 4
- Verfügbar ab 2024
- Haustyp Reihenhaus
Standort
Beschreibung
Wir möchten unsere geschätzte Mitarbeiterin und ihre Familie mit drei Kindern unterstützen und suchen dringend in Dresden Striesen/ Blasewitz/ Bühlau plus 3 km eine Eigentumswohnung ab 4 Zimmer / 100 qm - zur Miete mit max. 1200 € (KM) oder zum Kauf max. KP 450.000 € oder ein Reihenhaus - ab 120 qm - max. KP 500.000 €.
Kontaktieren Sie uns bitte per: Mail (Babette.Gorzki\*ottoheil.de) oder Telefon (015114193741). Wir freuen uns sehr auf Ihre Antwort!
Rechtliche Angaben
Firma: Otto Heil Projektentwicklung GmbH
Strasse: Pönitzer Weg 13
PLZ/Ort: D-04425 Taucha
Telefon: 034298 381 888
Fax: 034298 381 22
E-Mail: babette.gorzki@ottoheil.de
Homepage: www.ottoheil.immobilien
Handelsregister: Amtsgericht Leipzig
Handelsregisternummer: HRB 31434
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE288633807
Hinweise Datenschutz: https://ottoheil.immobilien/datenschutz/
Verbraucherinformationen
Neues Verbraucherrecht
Widerruf bei Immobilienmaklerverträgen
Kundeninformation
Immobilienverband IVD
Herausgeber:
Immobilienverband Deutschland IVD
Bundesverband der Immobilienberater,
Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.
Littenstrasse 10, 10179 Berlin
Tel.: (030) 27 57 26 - 0
E-Mail info@ivd.net
Internet: www.ivd.net
Stand 25. Juni 2014
Der Verbraucher kennt das Widerrufsrecht schon aus anderen Bereichen, z. B. aus dem Online-Handel. Nach dem Willen der EU gilt dies nun auch für Maklerverträge, die mit Verbrauchern im Fernabsatz (E-Mail, Fax, Telefon, Internet etc.) oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden (Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU). Seit dem 13. Juni 2014 ist der Makler vom Gesetzgeber (BGBl. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642) verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein Widerrufsrecht zu belehren. Auch wenn der Interessent sich erst einmal unverbindlich informieren will, schließt er bereits einen Maklervertrag, wenn er die Leistung des Maklers (Informationen, Exposé, Besichtigung etc.) in Anspruch nehmen will und die Provisionspflicht bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages informiert wurde. Das Verbraucherwiderrufsrecht gilt nicht nur für Maklerverträge, sondern auch für eine Vielzahl von anderen Verträgen im Immobilienbereich. Sachverständigen- bzw. Gutachterverträge und mietrechtliche Vereinbarungen sind ebenfalls widerrufbar, der Wohnungsmietvertrag dagegen nur, soweit keine Besichtigung stattgefunden hat. Ein Maklervertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bereits zustande, wenn Sie sich bloß über das Objekt informieren wollen, Sie von der Provisionspflicht wissen und die Dienste (Besichtigung, Exposé etc.) des Maklers in Anspruch nehmen wollen (BGH, Urt. V. 3.5.12 - III 62/11). Sie müssen – wie bisher – nur dann eine Provision zahlen, wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt und dies auf die Tätigkeit des Maklers zurückgeht. Sie gehen keine weiteren Verpflichtungen ein, wenn Sie dem Makler den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen. Besichtigungen etc. werden – wie bisher – nicht abgerechnet. Wenn Sie sich die Immobilie also zunächst nur ansehen wollen, dann ist dies weiterhin unverbindlich. Sie als Interessent/Verbraucher haben das Recht, den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Sollten Sie nach der Besichtigung letztlich kein Interesse an dem Objekt haben, müssen Sie – wie bisher – nichts weiter unternehmen, also auch nicht widerrufen. Ihr Makler wird Ihnen keine Rechnung stellen. Ihr Makler kann das Widerrufsrecht nicht ausschließen und Sie können nicht darauf verzichten, da Sie beide an die Vorschriften gesetzlich gebunden sind. Hat der Makler seine Leistung vollständig erbracht, können Sie Ihr Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB n.F.). Seine Leistung ist vollständig erbracht, wenn er Ihnen „die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages vermittelt oder nachgewiesen“ hat (§ 652BGB) oder anders formuliert, Sie den Miet- oder Kaufvertrag verhandelt haben und abschließen können. Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung geht auf das
Gesetz zurück (BGBl. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642). Ihr Makler hat hierauf keinen Einfluss. Auch die optionalen Erklärungen zum Wertersatz und zum vorzeitigen Erlöschen orientieren sich eng am Gesetzeswortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 356 Abs. 4, 357
Abs. 8 BGB). Möchte Ihr Makler ein Einverständnis zur Widerrufsbelehrung, bevor er für Sie tätig wird, dann gehen Sie damit keine gesonderte
Vereinbarung ein. Wenn Sie die Erfahrung gemacht haben, dass Sie ein anderer Makler nicht belehrt hat, dann liegt das daran, dass die Regelungen noch neu sind und Ihr IVD-Makler schon einen Schritt weiter ist.