Fertighaus Einfamillienhaus Siedlung Jaris Baufinanzierung immo
VB
Beschreibung
Herzlich Willkommen Bei Basehouse
Hier Haben Sie die Möglichkeit ein kleines Fertighaus zu kaufen das ihren Ansprüchen gerecht wird.
135qm Schlüsselfertig für 2000 Euro pro qm zzgl. Transport
- Wärmeisoliert und Einzugsfertig
-inklusive Fenster (3 Fachverglasung)
-einem Badezimmer mit
-Bodenheizung und ausgelegtem Vinyl Fußboden.
-Fertige Wände aus Rigipsplatten verputzt und gestrichen.
-exclusive Garagentor oder Fenster unterhalb der Terrasse.
-exclusive Wärmepumpe.
Ein Musterhaus kann in 33175 Bad Lippspringe besichtig werden.
Für einen Termin bitten wir Sie dann die Kontaktfunktion zu nutzen.
Verkauf erfolgt ohne Grundstück !
Jedes Haus wird in einer Fabrik angefertigt,
basierend auf einer Verstärkten Stahlkonstruktion,
was das ganze Haus langlebig und Robust macht.
Von aussen Isoliert und Verputzt inkl.
Unsere Projekte wurden mit Architekten und Statikern entwickelt die ebenfalls durch den Deutschen Tüv Zertifiziert wurden.
Der Transport kann auf das von Ihnen vorgeschlagene Grundstück umgesetzt werden.
Ein Expose Kann per mail gerne zugesandt werden.
Wir können auch Individuell größer bauen aber Ausschließlich nur Projekte dieser Art. Nebeneinander oder übereinander in folgender Größe:
-3-3m 4x5m
-3x6m 4x6m
-3x7m 4x7m
-3x8m 4x8m
-3x9m 4x9m
-3x10m 4x10m
-3x11m 4x11m
-3x12m 4x12m
Bitte beachten Sie das Individuelle Projekte auch Individuelle Preise haben.
Besuchen Sie uns unter:
oder Kontaktieren Sie uns per Telefon.
☏ 015175314496
Rechtliche Angaben
Homepage: www.basehouse.eu
E-Mail: basehouse@outlook.de
BASEHOUSE
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(n): DE354061040
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER BASEHOUSE GBR („BASEHOUSE“)
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AVB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von BASEHOUSE an Dritte („Kunden“).
1.2 Die folgenden AVBs gelten speziell, aber nicht ausschließlich, für Kauf- und Lieferverträge, insbesondere Modulhäuser, unabhängig davon, ob BASEHOUSE diese selbst herstellt oder von Subunternehmern bezieht.
1.3 Ist der Kunde Kaufmann (§ 14 BGB), gelten die nachfolgenden AVB in ihrer aktuellen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für künftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass BASEHOUSE immer wieder auf die Geltung der nachfolgenden AVB Rücksprache halten müsste. Mit erstmaliger Bestellung erklärt sich der Kunde mit der Geltung der nachfolgenden AVB auch für künftige Verträge einverstanden.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise abweichen oder diese ergänzen, sind für BASEHOUSE unverbindlich, auch wenn BASEHOUSE ihnen nicht widerspricht und/oder in Kenntnis des Entgegenstehenden Lieferungen/Leistungen erbringt Geschäftsbedingungen des Kunden oder der Kunde erklärt, dass die Leistungen/Waren nur zu seinen Geschäftsbedingungen angenommen werden. Entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB`s abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für BASEHOUSE nur verbindlich, wenn und soweit BASEHOUSE die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.5 Jegliche andere persönliche Vereinbarung zwischen BASEHOUSE und dem Kunden hebt die jeweiligen Vereinbarungen in den folgenden AVB`s auf.
1.6 Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), bedürfen alle Willenserklärungen oder Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss an BASEHOUSE absenden muss, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.7 Hinsichtlich der Anwendbarkeit der in den nachfolgenden AVB genannten gesetzlichen Bestimmungen dient dieser Hinweis nur der Klarstellung, denn auch ohne eine solche Klarstellung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in den nachfolgenden AVB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote von BASEHOUSE sind nur verbindlich, wenn sie dem Kunden schriftlich zugesandt oder schriftlich bestätigt und als solche gekennzeichnet werden. Die in Produktkatalog, Produktbeschreibung, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angebote und Preisangaben sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, BASEHOUSE offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) sowie unvollständige Angebote einschließlich der in den Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen; andernfalls gilt der Vertrag nach § 154 BGB als nicht geschlossen.
2.3 BASEHOUSE ist zur Bereitstellung innerhalb von 14 Kalendertagen verpflichtet, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Kundenaufträge müssen schriftlich erteilt oder schriftlich bestätigt werden. Nach Ablauf der Frist eingehende Bestellungen gelten als neues Angebot des Kunden; an ein neues Angebot ist der Kunde 14 Kalendertage gebunden. Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen des Angebots.
3. Lieferzeit, verspätete Lieferung
3.1 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie individuell schriftlich vereinbart wurden. Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsunterzeichnung. Wird die Lieferzeit nicht gesondert schriftlich vereinbart, beträgt sie mindestens 10 Wochen ab Vertragsschluss, sofern der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Mitwirkungspflichten, erfüllt hat.
3.2 Sobald BASEHOUSE feststellt, dass die verbindliche Lieferzeit aus Gründen, die BASEHOUSE nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, wird BASEHOUSE den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigen und ihm gleichzeitig die neue voraussichtliche Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung während der neuen Lieferfrist aus Gründen, die BASEHOUSE nicht zu vertreten hat, nicht verfügbar, behält sich BASEHOUSE das Recht vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; Vom Kunden retournierte Partner werden ihm unverzüglich erstattet. Als Ausfall in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung von BASEHOUSE durch einen Lieferanten, wenn BASEHOUSE mit diesem Lieferanten ein geeignetes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, der Lieferant aber die Ware nicht wie vereinbart geliefert hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des BASEHOUSE sowie die gesetzlichen Vorschriften zur Vertragsabwicklung bei Verletzung der Leistungspflicht nach § 275 BGB bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Auftraggebers, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist (§ 323 BGB).
3.3 Für den Fall des Lieferverzugs von BASEHOUSE gelten die gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, es handelt sich um einen Lieferverzug, der entgegen § 286 Abs. 2 BGB eine Anzeige des Kunden erfordert.
4. Durchführung, Übertragung, Gefahrenübergang
4.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, führt BASEHOUSE keine Fundamentierungs-, Installations- oder Montagearbeiten vor Ort durch. Bauseitiger Strom, bauseitiges Wasser, Abwasser, Dixi-Toiletten und Bauschuttdeponien sind ab dem Vortag der Anlieferung bis zur Fertigstellung der von BASEHOUSE erbrachten Leistungen auf der Baustelle vor Ort von dem Käufer bereitzustellen und zu sichern.
4.2 BASEHOUSE behält sich Teil- und Frühlieferungen vor, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
4.3 BASEHOUSE behält sich vor, Leistungen durch Dritte zu erbringen.
4.4 Die Lieferung erfolgt ab Lager (Erfüllungsort). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versandhandel). Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, behält sich BASEHOUSE vor, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen und die Art der Versendung zu bestimmen.
4.5. BASEHOUSE ist nicht verpflichtet, Rücksendungen und sonstige Verpackungen vom Kunden entgegenzunehmen.
4.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über (§ 446 BGB). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend; Es gelten dann die gesetzlichen Vorschriften des Kaufvertragsrechts entsprechend. Rabatt bzw Akzeptieren ist dasselbe, wenn der Client standardmäßig akzeptiert. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr im Falle des Versendungskaufs schnellstmöglich auf den Kunden über liefert die Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonst mit der Versendung bestimmte Person oder die Zustellorganisation. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung auch beim Versendungskauf erst mit der Auslieferung bzw. Abnahme auf ihn über.
Vor dem Versand muss eine Abnahme durch den Kunden im Werk erfolgen. Ist dies dem Kunden nicht möglich, hat der Kunde im eigenen Namen einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen oder die BASEHOUSE GBR mit der Abnahme durch eine verantwortliche Person (Bauleiter, Zimmermeister) zu beauftragen.
4.7 Kommt der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist BASEHOUSE berechtigt, Ersatz der entstehenden Schäden und Aufwendungen zu verlangen. BASEHOUSE behält sich das Recht vor, pro Werktag einen Pauschalbetrag von 0,25 Sekunden des tatsächlichen Preises zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 Sekunden des tatsächlichen Preises der betreffenden Lieferung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass BASEHOUSE kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. BASEHOUSE ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Rechte unter Berücksichtigung der vorstehenden Pauschale bleibt BASEHOUSE hiervon unberührt.
5. Preis, Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige BASEHOUSE-Preis.
5.2 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.3 Der Kunde trägt alle Versandkosten einschließlich Verpackung, Kosten der gewünschten Transportversicherung, Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Nebenkosten und öffentliche Abgaben.
5.4 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der jeweils ohne Abzug zu zahlende Preis für jede Rechnung wie folgt:
• Vorauszahlung 1/3 sofort nach Vertragsunterzeichnung, • 1/3 sofort nach Errichtung des Bauwerks, • 1/3 sofort nach der voraussichtlichen Lieferankündigung, vor Übergabe an den Spediteur.
5.5 Nach Ablauf der oben genannten Zahlungsfrist, kommt der Kunde in Verzug . Während der Stundung ist der Kaufpreis mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; BASEHOUSE behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
5.6 Ist der Kunde Kaufmann, behält sich BASEHOUSE die Geltendmachung eines kaufmännischen Verzugszinses (§ 353 HGB) vor. 5.7. Hinsichtlich Kautionen und Bürgschaften kann BASEHOUSE Kunden nach gesonderter Vereinbarung eine Kautionssicherung durch eine Bank oder Versicherung oder nach sorgfältiger Prüfung durch einen beauftragten Dritten leisten. Der Bürge wird nach Erhalt und auf einfachen Antrag nach Zusage der BASEHOUSE GBR zur Leistungserbringung freigestellt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 BASEHOUSE behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag, einschließlich der Ansprüche aus Gewährleistungen gemäß Ziffer 5.7, vor. Ist der Kunde Kaufmann (§ 14 BGB), behält sich BASEHOUSE das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vor, einschließlich der in Ziffer 5.7 genannten Gewährleistungsansprüche. .
6.2 Der Kunde darf die Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag, einschließlich aller Ansprüche aus Gewährleistungen gemäß Ziffer 5.7, n, nicht an Dritte veräußern, verpfänden oder sonst zur Sicherung übereignen.
6.3 Der Kunde hat BASEHOUSE unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die in seinem Besitz befindlichen Waren haben oder haben wollen (zB bei Verfall, Verfall). Bei Zugriffen Dritter hat der Kunde diese auf das Eigentum von BASEHOUSE hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten der Wahrung der Eigentumsrechte von BASEHOUSE.
6.4 Ist der Kunde Kaufmann (§ 14 BGB), hat BASEHOUSE das Recht, vom Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten und/oder die Ware unter Wahrung des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen, wenn der Kunde einen Verstoß begeht . Vertrag, insbesondere bei Nichtzahlung. Das Rücksendeverlangen beinhaltet keine gleichzeitige Widerrufserklärung, sondern BASEHOUSE behält sich lediglich vor, die Ware zurückzuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Bei Zahlungsverzug stehen BASEHOUSE die vorstehenden Rechte erst nach Ablauf einer für den Kunden angemessenen Frist zu, sofern eine solche Frist nicht gesetzlich entbehrlich ist. Ist der Kunde Verbraucher, steht BASEHOUSE bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei unangekündigtem Zahlungsverzug oder gleichzeitig angekündigtem Rücktritt, kein Recht zu, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen
7. Schadensersatz, Zurückbehaltungsrecht
7.1 Der Kunde darf Forderungen von BASEHOUSE nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
7.2 Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
7.3 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von BASEHOUSE auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden beeinträchtigt wird, behält sich BASEHOUSE ein Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften vor (§ 321 BGB); BASEHOUSE behält sich das Recht vor, den Vertrag über die Herstellung von unersetzlichen Gegenständen sofort zu kündigen; Andernfalls ist eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich.
8. Mängelansprüche des Kunden
8.1 Bei Vorliegen eines Sach-, Rechts- und sonstigen Pflichtverstoßes des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Endlieferung an Verbraucher (§§ 478, 479 BGB).
8.2 BASEHOUSE haftet nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 434 BGB), insbesondere für Sachen mit der vereinbarten Beschaffenheit bei Gefahrübergang. Alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden, gelten als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB.
8.3 Soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung besteht, richtet sich die Haftung nach §§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), haftet BASEHOUSE nicht für öffentliche Äußerungen unserer Lieferanten oder Dritter.
8.4 Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), setzt die Bestätigung eines Mangelanspruchs die Erfüllung der kaufmännischen Fehlerprüf- und Rügepflichten (§§ 377, 381 BGB) voraus, wobei der Kunde zur schriftlichen Fehleranzeige verpflichtet werden kann. Als unverzüglich gilt die Rüge, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen unter Fristsetzung erhoben wird
Versand reicht. Unbeschadet der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung anzuzeigen, die rechtzeitige Absendung genügt. Eine Haftung für nicht gemeldete oder nicht gemeldete Fehler ist ausgeschlossen.
8.5 Im Falle eines Verstoßes ist BASEHOUSE verpflichtet, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verfolgen. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), hat BASEHOUSE die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer kostenlosen Sache (Ersatzlieferung) zu leisten ist. BASEHOUSE behält sich in jedem Fall vor, die Leistung unter Zahlung des Kaufpreises fortzusetzen; der Kunde hat jedoch das Recht, einen auf den Mangel entfallenden Teil des angemessenen Kaufpreises zurückzubehalten.
8.6 Der Kunde ist verpflichtet, BASEHOUSE die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle eines Umtauschs muss der Kunde die mangelhafte Ware gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an BASEHOUSE zurücksenden.
8.7 Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), trägt BASEHOUSE die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung erforderlichen Kosten nur, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt; andernfalls trägt der Kunde diese Kosten. Die Schadensersatzpflicht des Kunden bei unbegründetem Mängelbeseitigungsanspruch bleibt unberührt.
8.8 Im Notfall kann der Kunde den Fehler selbst beheben und BASEHOUSE die entstandenen Kosten in Rechnung stellen und hierfür oder eine entsprechende Kaution verlangen, jedoch nur bei Fristsetzung und schriftlicher Mitteilung. 8.10 Schlägt die Nacherfüllung durch BASEHOUSE fehl oder ist die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar oder ist eine vom Kunden für die Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder ist die Nacherfüllung gesetzlich entbehrlich, so wird die Der Kunde kann vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, besteht nach dem Gesetz kein Rücktrittsrecht.
8.9 Wenn die Nacherfüllung durch BASEHOUSE fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist oder die Nacherfüllung gesetzlich entbehrlich ist, der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, besteht nach dem Gesetz kein Rücktrittsrecht.
8.10 Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die besonderen Regelungen der nachstehenden Ziffer 9.
9. Haftung
9.1 Sofern in diesen BVAs, einschließlich der folgenden, nichts anderes bestimmt ist, haftet BASEHOUSE für die Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach geltendem Recht.
9.2 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel nicht innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung gegenüber BASEHOUSE anzeigt.
9.3 BASEHOUSE haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BASEHOUSE nur für Schäden aus (i) der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und den Vertragspartner regelmäßig erfüllt vertraut und vertrauen kann (die sogenannten grundlegenden oder wesentlichen Vertragspflichten); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4 Bestehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle eines vorsätzlichen Verzichts auf einen Mangel, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein der Ware durch BASEHOUSE oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.5 Wegen einer nicht mangelbedingten Pflichtverletzung kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn BASEHOUSE die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Kündigungsfreiheit des Kunden (zB gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. Verschwiegenheit
10.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen im Rahmen von BASEHOUSE, insbesondere Betriebs- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses und/oder der Vertragserfüllung bekannt werden, unter absoluter Sicherheit zu verarbeiten. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben oder zu übermitteln.
10.2 Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die dem Kunden bereits außerhalb eines Vertragsverhältnisses bekannt sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen BASEHOUSE und dem Kunden.
10.3 Der Kunde erkennt an, dass BASEHOUSE alle Urheberrechte an der Planung und Gestaltung besitzt oder dass diese Urheberrechte mit Auftragserteilung an BASEHOUSE an BASEHOUSE übertragen werden.
11. Verjährung
11.1 Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
11.2 Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 1 Jahr ab Ablieferung; Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.3 Bei Bauwerken oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für das Bauwerk der Stahlkonstruktion verwendet worden sind, beträgt die Frist in jedem Fall 5 Jahre ab rechtlicher Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
11.4 Die Frist für das verbleibende Rückgaberecht Dritter richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Unberührt bleiben auch die Verjährungsfristen bei Arglist ((§ 438 Abs. 3 BGB) und die Lieferantenregressansprüche ((§ 479 BGB)).
11.5 Auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Ware gelten vorbehaltlich der Verjährungsfristen die gesetzlichen Höchstgrenzen des Kaufrechts Die gesetzlichen Verjährungsfristen der §§ 195, 199 BGB ergeben sich nicht a kürzere Laufzeit im Einzelfall.
11.6 Für produkthaftungsrechtliche Ansprüche gilt in jedem Fall die produkthaftungsrechtliche Frist.
11.7 Im Übrigen gelten für Ansprüche des Kunden nach § 9 nur die gesetzlichen Fristen.
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Ist der Kunde Kaufmann (§ 14 BGB), ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen BAV und dem jeweiligen Vertrag die Registrierungsstelle von BASEHOUSE. eine Aktion durchführen statt durchführen. Ist der Kunde Verbraucher, richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12.2 Für diese AVB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BASEHOUSE und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.