Vibromax-Weller 501 Anhängewalze
3.500 € VB
- Art Baumaschinen
Beschreibung
Vibromax-Weller 501 Anhängewalze,
Bj. 1977 , sofort einsatzbereit
Der Preis versteht sich ab Standort zzgl. MwSt. freibleibend.
Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten.
Es gelten unsere AGB die Sie im Internet einsehen können, oder wir Ihnen auf Wunsch gerne zusenden.
Rechtliche Angaben
TS Baumaschinen & Nutzfahrzeuge
Thomas Stolle
Finkenstraße 10
71155 Altdorf
Telefon 07031/4638295
Fax 07031/605524
USt.-Ident.-Nr. DE271136840
Es gelten unsere AGBs die Sie im Internet einsehen können oder wir Ihnen auf Wunsch zusenden.
Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der Firma
TS Baumaschinen & Nutzfahrzeuge – 71155 Altdorf
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe von
Maschinen, Fahrzeugen und Ersatzteilen durch uns an den Käufer.
2. Erfüllungsort ist für beide Teile der Wohnsitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist
Böblingen
3. Allein maßgebend sind die vorliegenden Lieferungsbedingungen, auch wenn
der Auftraggeber sich nicht damit einverstanden erklären oder der Besteller
andere Bedingungen zu Grunde gelegt haben sollte.
4. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Gewerbetreibende oder in den Export.
5. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Falle der nachträglichen,
schriftlichen Bestätigung. Bei telefonischen oder sonstigen aufgegebenen
Bestellungen, trägt der Besteller allein Gefahr und Kosten der etwa hierdurch
entstehenden fehlerhaften Verfügungen. Einmal erteilte Aufträge sind
unwiderruflich.
II. Preise
1. Die Preise verstehen sich, falls im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde, ab Standort ausschließlich Verpackung rein netto ohne
Skonti oder sonstige Nachlässe. Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten
werden baldmöglichst aufgestellt, sind aber stets unverbindlich.
2. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht
zurückgenommen.
III. Zahlungsbedingungen
1. Bei Maschinen und Fahrzeugen nach Vereinbarung.
2. Bei Ersatzteillieferungen wird, falls nichts anderes vereinbart, der
Rechnungsbetrag per Vorauskasse oder per Nachnahme erhoben. Die
Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter
Gegenansprüche ist nicht statthaft., ebenso wenig die Aufrechnung gegen
solche.
3. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus
dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum des
Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle Forderungen die im
Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen z.B. Forderungen aus
Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör-, und Betriebsstoff-Lieferungen, Einstell-
und Versicherungskosten.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübertragung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des
Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig.
5. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändung des
Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer sofort durch
eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen sowie die Kosten von
Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von
Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei
eingezogen werden können.
6. Während der Dauer des Eigentumvorbehaltes ist der Kaufgegenstand auf
Verlangen des Verkäufers vom Käufer gegen Vollkasko zu versichern mit der
Maßgabe, dass die Rechte aus der Kaskoversicherung dem Verkäufer
zustehen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Versicherung von sich aus
auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämienbeträge zu verauslagen
und bei Einbeziehung der Abzahlungsraten in Rechnung zu stellen. Spesen,
Versicherungsbeiträge usw. gelten als Teil des Kaufpreises. Die
Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung
der gekauften Maschine zu verwenden.
7. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumvorbehaltes den
Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
8. Kommt der Käufer seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und den sich
aus dem Eigentumvorbehalt des Verkäufers ergebenen Verpflichtungen nicht
nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das
gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die
gesamte Restschuld fällig auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das
Gebrauchsrecht des Käufers an dem Kaufgegenstand und der Verkäufer ist
berechtigt sofort seine Herausgabe unter Ausschluss jeglichen
Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme
des Kaufgegenstandes entstandene Kosten trägt der Käufer.
9. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Abzahlungsgeschäfte solchen
Käufern, die im Handelsregister nicht eingetragen sind.
10. Kommt im Falle eines Abzahlungsgeschäftes ein Käufer der nicht im
Handelsregister eingetragen ist, mit zwei aufeinanderfolgenden
Ratenzahlungen bzw. Wechseln oder Schecks ganz oder zum Teil in Verzug
und beträgt die Summe mit deren Zahlung er in Verzug ist mindestens den
zehnten Teil des Kaufpreises des Kaufgegenstandes, so wird der gesamte
Restkaufpreis fällig. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, bei Ausbleiben des
auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder
Schecks vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag
infolge Nichterfüllung kann die Gebrauchsvergütung und der evtl. Ersatz für
Beschädigungen, die der Käufer dem Verkäufer zu zahlen hat, verbindlich
auch durch eine vom Verkäufer zu veranlassender Schätzung durch eine von
ihm zu bestimmende Schätzungsstelle festgelegt werden. Die
Gebrauchsvergütung und der Ersatz für Beschädigungen errechnet sich aus
der Differenz zwischen Verkaufs- und Schätzpreis.
11. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der
Verkäufer den Eigentumsvorbehalt geltend so kann in keinem Fall eingewandt
werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes
dienen müsse.
12. Bei Rücktritt vom Vertrag werden 20% des Rechnungsbetrages als
Kostenersatz und entgangenem Gewinn fällig.
IV. Versand
1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ohne
Verantwortung des Lieferers für billigste Verfrachtung. Verluste,
Verwechslungen, Beschädigungen und dergleichen während der Beförderung
berechtigen in keinem Fall zu Schadensersatzansprüchen.
V. Lieferzeit
1. Der Verkäufer bemüht sich um termingerechte Auslieferung des
Kaufgegenstandes. Voraussichtliche Liefertermine werden vom Verkäufer
nach bestem Wissen und Gewissen an den Käufer weitergegeben.
2. Ein verbindlicher Liefertermin kann in keinem Falle zugesagt werden. Ein
Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder Verzug ist
daher in jedem Falle ausgeschlossen.
3. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten, so hat
der Käufer das Recht dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Wird der Gegenstand vom Verkäufer auch dann nicht bis zum Ablauf der
Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom
Vertrage zurücktreten.
VI. Mängelrügen
1. Mängelrügen sind bei Gebrauchtmaschinen ausgeschlossen.
2. Beanstandungen hinsichtlich der Ausstattung und des Zubehörs müssen
sofort bei Übernahme vorgebracht werden.
VII. Monteurgestellung
1. Vom Verkäufer wird ein Monteur für die Dauer der Übergabe nur auf Wunsch
und gegen Berechnung zur Verfügung gestellt.
2. Die Monteurgestellung für außerhalb unserer Betriebsstätten vom Verkäufer
zu leistende Arbeiten erfolgt jeweils zu besonders vereinbarten Bedingungen.
In jedem Falle gelten aber außerhalb unserer Betriebsstätte tätige Monteure
als im Dienste des Bestellers stehend, welcher auch die Verantwortung für alle
etwa entstehenden Schäden an Personen oder Sachen trägt. Der Verkäufer
haftet in solchen Fällen nur für ordnungsgemäße Handhabung der Arbeiten an
unseren Liefergegenständen nicht dagegen für Arbeiten, welche seine
Personen sowie sonstige Erfüllungshilfen im direkten Auftrage des Bestellers
oder Dritter ausführen. Beiträge, welche für so beschäftigtes Personal den
Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder sonstigen
Versicherungsträgern des öffentlichen Rechts gegenüber fällig werden, hat der
Auftragsteil zu entrichten, zu dessen Lasten die Löhne gehen.
VIII. Vorstehende Bedingungen gelten ohne weiteres auch für künftige Aufträge für
Maschinen, Fahrzeuge und Ersatzteile. Ihnen widersprechende
Auftragsbedingungen des Bestellers sind ungültig.
IX. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen ungültig oder unwirksam sein, so sind die Beteiligten
einig, dass dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht beeinträchtigen
soll.
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