Taina sucht ihre Familie
500 €
Verantwortungsvoll Tiere vermitteln
Kaufe Tiere nie aus Mitleid oder auf offener Straße! Du förderst damit Tierleid, riskierst Strafen und hohe Folgekosten. Halte dich stets an unsere Tipps und nutze unseren Musterkaufvertrag.
Weitere Informationen & Tipps- Art Mischlinge
- Alter 12 Monate oder älter
- geimpft und gechipt Ja
- Behördliche Erlaubnis Ja
Beschreibung
Prinzessin Taina – ein Traum in weiß mit kleinen Starallüren – möchte endlich eine eigene Familie finden. Zuckerschock pur, oder? Das ist der allererste Eindruck, wenn man diese süße Maus sieht.
Taina braucht am Anfang etwas Zeit, um Vertrauen zu ihren Menschen zu fassen. Bei neuen Situationen ist sie sehr vorsichtig und ab und an auch überfordert. Gegenüber fremden Menschen verhält sie sich am Anfang sehr zurückhaltend, abwartend und teilweise scheu und ängstlich. Sie braucht Zeit, um Vertrauen aufzubauen.
Taina möchte gerne Einzelprinzessin sein und Kinder sollten schon größer sein. Taina hat ein Lieblingshobby: Auto fährt sie unheimlich gerne!
Taina ist ca. 1 Jahr alt und hat eine Schulterhöhe von ca. 55 cm und wiegt dabei 20 kg. Sie ist sehr sportlich und intelligent. Draußen an der Leine spazieren zu gehen, findet sie teilweise noch sehr stressig, wenn ihr die Umgebung nicht bekannt ist. Lieber tobt sie im vertrauten Garten herum. Doch mit den richtigen Menschen und vielleicht einem Besuch in der Hundeschule sollte das an der Leine laufen bald kein Problem mehr darstellen. Sie könnte dort neue Dinge lernen und auch tierische Freunde finden.
Wir suchen daher für Taina emphatische Menschen, die sie nehmen wie sie ist und ihr die Zeit geben, sich in Ruhe in die neue Familie zu integrieren. Hat sie sich erst einmal eingelebt, ist sie ein supersüßer Clown, verschmust und zaubert einen täglich ein Lächeln ins Gesicht.
Taina ist geimpft, gechipt und nicht kastriert. Sie wird nach positiver Vorkontrolle gegen eine Schutzgebühr von 500 Euro und mit gültigem EU-Heimtierausweis vermittelt. Taina hat aktuell einen Nabelbruch, dieser kann bei der Kastration mit entfernt werden.
Rechtliche Angaben
Angaben gemäß § 5 TMG:
Vereinsname: Ein Herz für Streuner e.V.
Anschrift: Postadresse für jeglichen Schriftverkehr und Pakete/Päckchen:
Michael-Steinherr-Str. 19
86316 Friedberg
Vereinssitz:
Flemingstr. 72
81925 München
Hier keine Besuche/Tierbesichtigungen möglich!
Telefon/Fax: Telefon: +49 89 41 32 61 79
Unsere telefonischen Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
09 Uhr bis 12 Uhr und 15 Uhr bis 19 Uhr
Samstag 10 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Fax +49 89 99 95 45 67
E-Mail: Kontakt@einherzfuerstreuner.de
Frau Sandra Baumeister (geb. Funck), 1. Vorsitzende
Frau Birgit Dietlein-Rauschenbach, 2. Vorsitzende
Eintragung im Vereinsregister Amtsgericht München.
Tag der Eintragung: 08. Januar 2014
VR-Nr. 205194
Umsatzsteuer-Nummer: 143/213/31085
USt-IdNr.: DE321597728
Die offizielle Erlaubnis nach §11, Abs.1, Nr. 5, TierSchG, der zuständigen Veterinärbehörde für die Verbringung/Einfuhr und Vermittlung von Wirbeltieren liegt vor. Zuständige Veterinärbehörde: Städt. Veterinäramt München, Thalkirchner Str. 106, 80337 München.
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.
Der Verein „Ein Herz für Streuner e.V.“ ist durch Bescheinigung des Finanzamtes München mit Bescheid vom 14.10.2019 als gemeinnützig anerkannt. Es wird bestätigt, dass Zuwendungen nur zur Förderung des Tierschutzes verwendet werden (§52 Abs 2 Satz 1 Nr. (n) 14 AO). Der Verein ist berechtigt, sowohl für Fördermitgliedsbeiträge als auch für Spenden, die ihm zur Verwendung für die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.