Saphir Wiesenegge Perfekt 6002S4
4.299 € VB
- Art Agrarfahrzeuge
Beschreibung
Neue Saphir Wiesenegge am Lager.
Perfekt 602S4
Arbeitsbreite: 6 m
Preis inklusive Mehrwertsteuer.
Rechtliche Angaben
Allgemeine Geschäftsbedingungen,
Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG
1. Geltungsbereich
a) Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der Raiffeisen Waren-Zentrale
Rhein-Main eG (RWZ) sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
Sämtliche auch zukünftige- Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge,
Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen
vereinbart worden sind. Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Bestellers
wird hiermit widersprochen.
b) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in
Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner
nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die RWZ ihn bei
der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch
innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die
RWZ absenden.
2. Vertragsabschluss und Preiserhöhung
a) Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher
oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des
Bestätigungsschreibens der RWZ maßgebend, sofern der Empfänger nicht
unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die RWZ in dem Bestätigungsschreiben
gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen. Die vereinbarten
Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab
Werk. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss, werden
zwischenzeitlich eingetretene Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen,
Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Umsatzsteuererhöhungen dem
vereinbarten Preis zugeschlagen. Derartige Erhöhungen können stets zugeschlagen
werden bei Dauerschuldverhältnissen und gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
b) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Vertragspartner dafür, daß die
RWZ zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt,
der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von
der RWZ gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Vertragspartnern unter Verletzung
gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/ oder bestimmungswidrig
verwendet, so ist er der RWZ zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die
RWZ als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird.
3. Prüfung des Steuersatzes bei Abrechnung durch RWZ
Von der RWZ erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf
ihre Richtigkeit im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu
überprüfen. Der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes ist der RWZ
binnen eines Monats ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen.
Sollte die RWZ innerhalb dieses einen Monats keine Mitteilung des Unternehmers
über die Unrichtigkeit eines ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes erhalten,
ist der von der RWZ ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung
der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der RWZ nach den gesetzlichen
Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
4. Lieferung und Lieferverzug
a) Lieferfristen und Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit
Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringungen etwaiger
vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
nicht vor unwiderruflichem bzw. unanfechtbarem Eingang einer vereinbarten
Anzahlung und nicht vor dem Zustandekommen der Finanzierung.
b) Der Versand an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen auch innerhalb desselben Versandortes-
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, der juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens,
es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der RWZ befördert. Bei
frachtfreier Lieferung tragen der Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ebenfalls die Gefahr.
Die RWZ wählt die Versendungsart.
c) Lieferungen frei Baustelle/ Bestimmungsort bedeuten Anlieferung ohne
Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug
befahrbare Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners
die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende
Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Vertragspartner
zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Vertragspartner berechnet.
d) Bei Anlieferung von Heizöl oder Treibstoffen ist der Vertragspartner für
einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Meßvorrichtung
verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstanden, weil der Tank oder
die Meßvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden,
sowie Schäden, die durch Verschmutzung und/ oder Vermischung im eigenen
Tank oder Tankwagen des Abnehmers enthaltenen Restbestand bzw. durch
einen verschmutzten und/ oder Wasser enthaltenen Tank oder Tankwagen des
Abnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
e) Die RWZ ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu
erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf
Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist
abzurufen.
f) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung,
Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hoch- oder
Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände auch bei Lieferanten der RWZunmöglich
oder übermäßig erschwert, so wird die RWZ für die Dauer der
Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem
Eintritt solcher Ereignisse wird die RWZ den Vertragspartner unverzüglich
unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die RWZ auch, vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der
RWZ seitens ihrer Vorlieferanten ist die RWZ von ihren Lieferverpflichtungen
ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen
Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat
und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in
diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner
abzutreten.
h) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung der Interessen der RWZ für den Käufer zumutbar sind.
5. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers, der
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich
zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben vom Unternehmer,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlichrechtlichen
Sondervermögens- frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren
gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
6. Sachmängel, Verjährung
a) Für Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt:
aa) Die Ware muss sofort nach Eingang auf Sachmängel z.B. Menge, Qualität,
Beschaffenheit geprüft werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, offensichtliche
Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377
HGB.
bb) Es bestehen keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit.
cc) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender
Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen
Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich
wurde, gegenüber der RWZ geltend gemacht werden.
dd) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zur Minderung.
Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum
Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht
erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich
ist, besteht wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen
des § 478 BGB bleiben unberührt.
ee) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der RWZ gegenüber nicht
zur Annahmeverweigerung.
ff) Der Verkauf einer gebrauchten beweglichen Sache erfolgt unter Ausschluss
jeglicher Sachmängelansprüche.
gg) Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen beträgt die Verjährungsfrist
ein Jahr.
b) Beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher beträgt
die Verjährungsfrist ein Jahr.
c) Soweit unter vorstehenden Ziffern 6a) und 6b) die Verjährung weder ausgeschlossen
noch verkürzt ist, verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
d) Soweit die RWZ gemäß Ziffer 10 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen
Verjährungsfrist.
7. Zahlung/ SEPA-Lastschrift/ Kein Kontokorrent
a) Falls nichts Anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach
Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das
Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung
durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch
dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen und weitere Kosten
trägt der Vertragspartner und sind sofort fällig.
b) Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden
Lastschrift auf 1 Tag verkürzt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit
gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
b) Die RWZ ist berechtigt, Zahlung nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten
Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr
bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldete
Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.
c) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert
zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.
d) Die Kontoauszüge der RWZ gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt
als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit
Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die RWZ wird bei
Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen.
e) Die RWZ kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und
Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig
machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse
des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung
eintritt.
f) Die RWZ kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Vertragspartner
zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Vertragspartner
gegen sie hat. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Vertragspartner
der RWZ kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
8. Leistungsstörungen
a) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des
Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält.
Die RWZ kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist die
Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten,
Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
b) Bei Annahmeverzug des Käufers kann die RWZ die Ware auf Kosten und
Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter
Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu
einer Ankündigung bedarf.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollen Bezahlung des
Kaufpreises und aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen,
die die RWZ aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner
gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der RWZ.
b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt
oder verbunden, so erlangt die RWZ Miteigentum an der einheitlichen
Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu
dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung,
Vermengung oder Verbindung entspricht.
Erlischt das Eigentum der RWZ durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung,
so überträgt der Vertragspartner der RWZ bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für
die RWZ, deren Mieteigentumsrechte als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Ziffer gilt.
c) Der Vertragspartner hat die der RWZ gehörenden Waren auf deren Verlangen
in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu
versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die RWZ ist auch
berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Vorbehaltseigentümer vom Zugriff
Dritter auf die Ware Mitteilung zu machen und Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware anzuzeigen.
d) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt,
daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und
daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dieser Ziffer auf die
RWZ übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer,
nicht durch die RWZ gelieferter Ware, werden bereits jetzt an die RWZ in
Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe deren Miteigentumnsanteils abgetreten.
Dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent
auch für die jeweiligen Saldoforderungen.
e) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil in
das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt
die gegen den Dritten oder, den es angeht, entstehenden Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab.
Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartnern als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück des Vertragspartners eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon
jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten an die RWZ ab.
f) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat
der RWZ auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen,
diesen die Abtretung anzuzeigen oder der RWZ die Abtretungsanzeigen
auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten
nachkommt, wird die RWZ die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der
Wert der für die RWZ bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um
mehr als 10 %, so ist die RWZ auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
g) Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, die RWZ von jeder Gefährdung
ihres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verstoß des Vertragspartners
gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Zahlungsverzug ist
die RWZ berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig
von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen. Zahlt der Vertragspartner
die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender
Aufforderung durch die RWZ, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der
Vorbehaltsware. Die RWZ ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf
Kosten des Vertragspartners unter Ausschluß jeglicher Zurückbehaltungsrechte
zu verlangen. Der Vertragspartner gewährt der RWZ schon jetzt unwiderruflich
Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt sie, diese zurückzunehmen.
Die RWZ ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners,
die durch sie wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen
Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis
zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen
vereidigten von der für die RWZ zuständigen Industrie- und Handelskammer
benannten Sachverständigen für den Vertragspartner und die RWZ verbindlich
geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug
der bei der RWZ entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des
Bestellers verrechnet.
10. Haftung
Die RWZ haftet bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzung des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder
von wesentlichen Vertragspflichten, haftet die RWZ darüber hinaus bereits für
jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung der Angestellten, der Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen der RWZ. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende
Haftungsansprüche gegen die RWZ bestehen nicht.
11. Datenschutz
RWZ erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die RWZ wird personenbezogene Daten an Auskunfteien (z.B. Schufa,
Creditreform) über nicht vertragsgemäßes Verhalten unter Beachtung der
Vorschriften der DSGVO übermitteln. Übermittelt der Vertragspartner als
verantwortliche Stelle gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO RWZ personenbezogene
Daten, so ist er verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig nach Maßgabe des
Artikel 14 DSGVO über die Datenverarbeitung durch RWZ zu informieren;
RWZ sieht von einer Information des Betroffenen ab.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der RWZ sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der
Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Köln.
13. Geltendes Recht
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen Deutschem Recht. Die Anwendung
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale
Warenverkäufe (CISG) ist ausgeschlossen.
14. Verbraucherstreitbeilegung
Die RWZ nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Stand: Mai 2018