Gitteraufsatzrahmen Euro Gitterbox Brennholz klappbar
45 €
Nur Abholung- Zustand Gut
Beschreibung
Biete gebrauchte Gitteraufsatzrahmen
Passt auf einen Europalette
Breite:80cm x 120cm
Höhe: 87cm
Mehrer vorhanden
Preis Stückpreis
Rechtliche Angaben
Anschrift Firmensitz :
KÖSE Baumaschinen
Verkauf von Neumaschinen und Maschinenverleih
Obere Weinbergstr.10
65326 Aarbergen
Abhollager :
Industriestr.30
65582 Diez
Kontakt :
Tel: 0177 500 14 75
Fax: 06120-979658
Email: koesebaumaschinen@outlook.de
Steuer Nr.: 004 837 01424
Ust-IdNr.: DE248095930
Finanzamt: Bad Schwalbach
Handwerksrolle: 82293 HWK Wiesbaden
Inhaber: Köse Ali I.
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Köse Ali (Anschrift wie oben)
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Allgemeine Mietbedingungen der Firma KÖSE Baumaschinen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Mietbedingungen der Firma KÖSE Baumaschinen
I. Allgemeines, Geltungsbereich
II. Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand
III. Mietdauer
IV. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)
V. Miete
VI. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche
VII. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes
VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
IX. Zahlungsverzug, Verzugsschaden
X. Sicherungsübereignung
XI. Sicherungsabtretung
XII. Haftung von KÖSE Baumaschinen
XIII. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist
XlV. Haftung des Mieters 8
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen KÖSE Baumaschinen und dem Mieter.
Im Falle der Vermietung von Fahrzeugen (LKW, Pritschenwagen, Kippfahrzeuge, Transporter, Geländewagen, PKW) gelten ergänzend die Sonder-Mietbedingungen von KÖSE Baumaschinen für Mietfahrzeuge.
Im Falle der Vermietung von Raumsystemen gelten ergänzend die Sonder-Mietbedingungen von KÖSE Baumaschinen für Raumsysteme.
2. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den KÖSE Baumaschinen dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages überlässt.
3. Sollte der Mieter den Mietgegenstand kaufen, gelten für den Kauf die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von KÖSE Baumaschinen.
4. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt KÖSE Baumaschinen nicht an, es sei denn, KÖSE Baumaschinen hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Die Allgemeinen Mietbedingungen von KÖSE Baumaschinen gelten auch dann, wenn KÖSE Baumaschinen in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
5. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit KÖSE Baumaschinen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von KÖSE Baumaschinen in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung.
Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand
1. Angebote von KÖSE Baumaschinen – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben.
Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an KÖSE Baumaschinen liegt erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters.
Der Mieter ist an seine Bestellung zehn Tage gebunden.
2. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) von KÖSE Baumaschinen in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von KÖSE Baumaschinen an den Mieter zustande.
Die Auftragsbestätigung von KÖSE Baumaschinen bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von KÖSE Baumaschinen.
3. KÖSE Baumaschinen ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.
III. Mietdauer
1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen KÖSE Baumaschinen und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag; bei Raumsystemen (z. B. Container, Bauwagen, Bauzäune), Verbau und Schalung beträgt die Mindestmietzeit 30 Kalendertage.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen.
Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann KÖSE Baumaschinen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag auch mit sofortiger Wirkung kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.
3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht.
Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist KÖSE Baumaschinen berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten.
Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung ein Entgelt in Höhe einer Tagesmiete an KÖSE Baumaschinen zu zahlen.
Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von KÖSE Baumaschinen gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter KÖSE Baumaschinen die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt.
Bei Raumsystemen, Verbau und Schalung beträgt die Rückgabefrist 14 Kalendertage. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet mit Ablauf der Rückgabefrist.
Für KÖSE Baumaschinen gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
IV. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)
1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt in der jeweiligen KÖSE Baumaschinen-Mietstation, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, zu sorgen.
Dieser Transport erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z.B. Gurte oder Ketten) vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.
2. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit KÖSE Baumaschinen übernimmt KÖSE Baumaschinen oder ein von KÖSE Baumaschinen beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort.
Für die mit dem Transport verbundenen Gefahren berechnet KÖSE Baumaschinen dem Mieter zusätzlich zu den Transportkosten einen Risikozuschlag in Höhe von 5 % der Transportkosten. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in der jeweiligen KÖSE Baumaschinen-Mietstation statt.
Dies gilt auch, wenn KÖSE Baumaschinen den Rücktransport selbst durchführt.
Mitarbeiter eines von KÖSE Baumaschinen etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von KÖSE Baumaschinen abzugeben.
Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer IV. 6. enthaltenen schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber der KÖSE Baumaschinen-Anmietstation, bereits dem Transportpersonal von KÖSE Baumaschinen oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.
3. KÖSE Baumaschinen überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand.
Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.
Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Dokumente verfügt.
Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber KÖSE Baumaschinen rügt.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten von KÖSE Baumaschinen in der jeweiligen KÖSE Baumaschinen-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist (nachfolgend: Anmietstation), im gereinigten Zustand zurückzugeben, sofern sich KÖSE Baumaschinen nicht mit einer Rückgabe innerhalb eines anderen Zeitraums oder an einem anderen Ort einverstanden erklärt.
5. Erklärt KÖSE Baumaschinen sich mit der Rückgabe an einem anderen Ort einverstanden und ist die Dauer der Mietzeit zwischen KÖSE Baumaschinen und dem Mieter nicht fest vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, gegenüber KÖSE Baumaschinen eine Mietendmeldung in Textform abzugeben.
Darin teilt der Mieter der Anmietstation mit, ab wann er den Mietgegenstand nicht mehr benötigen wird.
Die Abholung des Mietgegenstands wird im Anschluss durch KÖSE Baumaschinen veranlasst, die Berechnung der Miete endet mit Ablauf der Rückgabefrist (vgl. Ziffer III. 4).
Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstands durch KÖSE Baumaschinen bestehen.
6. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter KÖSE Baumaschinen bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen.
Führen Dritte (Transportunternehmen) oder KÖSE Baumaschinen den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. 2. Satz 6 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich der KÖSE Baumaschinen-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.
7. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Nutzungsberechtigung nicht an KÖSE Baumaschinen zurück, ist KÖSE Baumaschinen berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.
V. Miete
1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von KÖSE Baumaschinen.
Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet KÖSE Baumaschinen dem Mieter
zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. - So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt.
Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen die Tagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 - 4 geschuldet.
Die vorstehenden Sätze 2 - 6 gelten nicht für die Anmietung von Raumsystemen, Verbau und Schalung.
2. Sämtliche von KÖSE Baumaschinen genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes.
Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung (vgl. Ziffer XIV.) des Mietgegenstandes stellt KÖSE Baumaschinen dem Mieter gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten“).
VI. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche
1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter KÖSE Baumaschinen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von KÖSE Baumaschinen auf eigene Kosten beseitigt.
Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels.
2. Für offensichtliche Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes gilt Ziffer IV. 3. Satz 4.
3. KÖSE Baumaschinen übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
VII. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich.
Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme lesen.
Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von KÖSE Baumaschinen zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.
2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch KÖSE Baumaschinen.
3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.
4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader) oder einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern KÖSE Baumaschinen für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt.
Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter.
Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt.
Zuwiderhandlungen bedeuten (i) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (ii) eine Verletzung des Mietvertrags mit KÖSE Baumaschinen.
Der Mieter ist verpflichtet, KÖSE Baumaschinen als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen.
5.Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland verfügen.
Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
KÖSE Baumaschinen schuldet dem Mieter über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
6. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er KÖSE Baumaschinen dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen.
Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann KÖSE Baumaschinen an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen keinen Reparatur-Service beim Auftreten von Mängeln gewährleisten.
Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet.
Die vorstehenden Sätze gelten nicht für die Anmietung von Raumsystemen sowie für die Anmietung von Verbau und Schalung.
7. Der Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von KÖSE Baumaschinen unzulässig.
Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an KÖSE Baumaschinen ab.
KÖSE Baumaschinen nimmt diese Abtretung an.
Der Mieter hat KÖSE Baumaschinen etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die KÖSE Baumaschinen aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.
8. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber KÖSE Baumaschinen unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Überdies ist er verpflichtet, KÖSE Baumaschinen bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen.
Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat
der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
9. Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter KÖSE Baumaschinen unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von KÖSE Baumaschinen zu kennzeichnen.
10. Da der Transport des Mietgegenstandes zum Einsatzort vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung mit KÖSE Baumaschinen auf Kosten und Gefahr des Mieters erfolgt, übernimmt KÖSE Baumaschinen keine Haftung für die ordnungsgemäße Be- und Entladung des Mietgegenstandes auf/von einem Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beauftragten Dritten (vgl. Ziffer IV.1.).
Der Mieter trägt als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Transportunternehmens das Risiko einer Beschädigung des Mietgegenstands während der Be- und Entladung.
Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter von KÖSE Baumaschinen bei der Beladung und/oder Entladung mitgewirkt haben. Mitarbeiter von KÖSE Baumaschinen sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen (§ 278 BGB).
11. Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente.
Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie KÖSE Baumaschinen auf etwaige Risiken hinzuweisen.
12. Der Mieter hat den Mietgegenstand auch nach Beendigung des Mietvertrages sicher aufzubewahren und soweit möglich vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht).
Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes in der KÖSE Baumaschinen-Mietstation, im Falle eines von KÖSE Baumaschinen durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.
13. KÖSE Baumaschinen ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
14. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von KÖSE Baumaschinen einsetzt, hält er KÖSE Baumaschinen von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.
VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen.
Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet KÖSE Baumaschinen nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.
2. KÖSE Baumaschinen akzeptiert Zahlungen in bar, per ec- und Kreditkarte, per SEPA-Firmenlastschrift und per Überweisung. Zahlungen des Mieters werden ausschließlich gemäß § 366 BGB angerechnet. Eventuell hinterlegte Kautionen kann KÖSE Baumaschinen nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von KÖSE Baumaschinen aufrechnen.
3. Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von KÖSE Baumaschinen als erfolgt.
4. Der Mieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
5. Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von KÖSE Baumaschinen nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit KÖSE Baumaschinen beruht.
IX. Zahlungsverzug, Verzugsschaden
1. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf KÖSE Baumaschinen unbeschadet anderer Rechte sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und
sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.
2. KÖSE Baumaschinen ist berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 %-punkten, von Unternehmern in Höhe von 9 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
Von Unternehmern kann KÖSE Baumaschinen zudem einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR 40,00 verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt KÖSE Baumaschinen gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern vorbehalten.
X. Sicherungsübereignung
KÖSE Baumaschinen kann vom Mieter zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen KÖSE Baumaschinen Forderung beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen von KÖSE Baumaschinen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist.
XI. Sicherungsabtretung
1. Zur Sicherung aller künftigen Forderungen von KÖSE Baumaschinen aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an KÖSE Baumaschinen seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt.
Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf KÖSE Baumaschinen über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind.
KÖSE Baumaschinen nimmt diese Abtretung an.
Auf Verlangen wird der Mieter KÖSE Baumaschinen eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben.
2. KÖSE Baumaschinen ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist.
KÖSE Baumaschinen ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte von KÖSE Baumaschinen die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
3. KÖSE Baumaschinen ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit KÖSE Baumaschinen schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen.
4. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist KÖSE Baumaschinen erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt.
Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann.
Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.
XII. Haftung von KÖSE Baumaschinen
1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen KÖSE Baumaschinen, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „KÖSE Baumaschinen“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit KÖSE Baumaschinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern KÖSE Baumaschinen zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
XIII. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist
1. Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII 8.), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen von KÖSE Baumaschinen gegen den Mieter erst dann, wenn KÖSE Baumaschinen Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands durch KÖSE Baumaschinen.
Im Falle der Akteneinsicht wird KÖSE Baumaschinen den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.
2. Eine Verjährung der Ansprüche von KÖSE Baumaschinen gegen den Mieter sowie von Ansprüchen des Mieters gegen KÖSE Baumaschinen tritt mit Ablauf eines Jahres nach Verjährungsbeginn ein.
XlV. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne der Ziffer IV. für jeden Schaden, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.
Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von KÖSE Baumaschinen, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.
2. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von KÖSE Baumaschinen zu vertreten sind.
Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger
und Radlader), gilt die unbeschränkte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken.
Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwandverwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nut-
zung entsprach.
Der Mieter stellt KÖSE Baumaschinen von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen KÖSE Baumaschinen erheben.
3. a) Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, wird der jeweilige Mietgegenstand, sofern dessen Neuwert mindestens Euro 1.500,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts in die von KÖSE Baumaschinen abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingung