NEU 40-Fuß High Cube SIDE-DOOR Seecontainer, Lagercontainer, Materialcontainer, Baucontainer, Event-Container, RAL 7024, das Raumwunder für lange/sperrige Güter
14.101 € VB
Versand möglich- Zustand Sehr Gut
Beschreibung
Container Typ: **40-Fuß High Cube SIDE-DOOR**
**Seecontainer / Lagercontainer, neuwertig, RAL 7024**
Ideal für die Lagerung großer und sperriger Güter
Verfügbarkeit: ab Leerdepot Hamburg
**Einsatzmöglichkeiten**:
Dieser Container ist in seiner Art und Größe sehr beliebt, da er trotz seiner Größe relativ leicht zu handhaben ist und eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten über das übliche Maß hinaus bietet, so zum Beispiel:
Lagerhaltung / Verpackung / Transport / Magazin auf Baustellen / Ersatzteillager / Stationäre- oder mobile Werkstatt / Sicherheitslager / Gefahrgutlager / Umzugs- und Möbellagerung / Einbau von Energieanlagen / Event-Bereich
**Nettopreis: EUR 11.850,00** zzgl. ges. MwSt
**Bruttopreis: EUR 14.101,50**
**Lieferung mit oder ohne Kranentladung gegen Aufpreis.**
Bitte Transportkosten anfragen unter Angabe der PLZ und Ort.
Die hier abgebildeten Container sind Beispielbilder des Containertyps.
Das Angebot gilt vorbehaltlich der Verfügbarkeit dieses Containertyps zum Zeitpunkt der Bestellung.
Wir erstellen Ihnen gerne kostenlos und unverbindlich ein persönliches Angebot inklusive Transportkosten und ggfls. die Abladung vor Ort.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
**Technische Angaben**:
Außenmaße (LxBxH): 12.192 x 2.438 x 2.896 mm
Innenmaße (LxBxH): 12.032 x 2.287 x 2.453 mm
Türöffnungsmaße (BxH): 2.226 x 2.340 mm (End)
Türöffnungsmaße (BxH): 11.836 x 2.299 mm (seitlich)
Leergewicht: 5.660 kg
Zuladefähigkeit: 24.840 kg
Zulässiges Gesamtgewicht: 30.480 kg
Bodenbelastung (284 cm2): 7.260 kg
**Ausstattung/Design:**
Aussenlackierung: RAL 7024 graphitgrau
Innenlackierung: RAL 7035 lichtgrau
Be- und Entlüftung: Standard Zwangsbe- und Entlüftung 10-fach
Schloss-Schutzkasten: 2 x Standardschlosskasten/“Lock Box“
Doppelflügeltür (End): 2 Torflügel mit je 2 Türstangen/Handhebel, Zollverschluß
Doppelflügeltüren (seitlich): 8 Torflügel mit je 1 Türstange/Handhebel, Zollverschluß
Rahmen: voll verschweißte Stahlprofile
Außenwände / Türen: Stahlsickenblech 1,6-2mm / 2 mm
Dach: Stahlsickenblech 2 mm
Eckbeschläge: Stahlgussecken nach ISO 1161 (Standardlastanschlagspunkte)
Bodengruppe: 28 Stahlquerträger, 2 Stahllängsträger
Boden innen: Hartholz/Bambusboden 28 mm, 19-fach verleimt
Gabelstaplertaschen: (BxH) 360x115mm, Abstand Mitte/Mitte 2.050mm
Standarddichtungen: EPDM (umlaufende Gummidichtung)
**Zertifikate**:
C.S.C. Container Safety Certificate
**Sicherheitsaspekte**:
Alle von uns angebotenen Container sind durch Klassifikationsgesellschaften wie z.B. Bureau Veritas typengetestet und entsprechend zertifiziert. Darüber hinaus überwachen erfahrene Inspektoren in unserem Auftrag die Produktion unserer Container, und zwar Stück für Stück.
Mercury-Container sind nach ISO zertifiziert und erfüllen die Normen gemäß
• C.S.C. (The International Convention for Safe Containers)
• T.I.R. (The Customs Convention on the International Transport of Goods)
• U.I.C. (The International Union of Railways)
• T.C.T. (Transportation Cargo Containers and Unit Loads Quarantine Aspects and Procedures by Commonwealth of Australia Department of Health)
**Qualitätsmerkmale**:
Wir legen großen Wert auf beste Qualität unserer Container.
Bei der Produktion wird weitestgehend korrosionshemmender Stahl verarbeitet. In der Fachsprache wird der Begriff „COR-TEN®“ Stahl verwendet oder auch „SPA-H“ (Superior atmospheric corrosion resistant steel). Diese Begriffe stehen für hochwertigen Stahl, der aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung (Legierungszusätze Kupfer, Phosphor, Silizium, Nickel, Chrom) hoch belastbar und langlebig ist. Die Oberfläche von COR-TEN-Stahl ist mit einer besonders dichten Eisenoxidschicht überzogen, die für hohe Rostbeständigkeit verantwortlich ist und als Sperrschicht fungiert, die einen weiteren Zutritt feuchter Umgebungsluft verhindert. Die Bezeichnung COR-TEN entstand dadurch, dass die erste Silbe COR auf den Rostwiderstand (CORosion resistance) und die zweite Silbe auf die Zugfestigkeit (TENsile strength) verweist.
COR-TEN-Stahl ist gut schweiß- und schmiedbar. Man unterscheidet zwischen "Corten-A" Werkstoff-Nr. 1.8962 und "Corten-B" Werkstoff-Nr. 1.8963. Unsere Container bestehen weitestgehend aus "Corten-A"-Stahl.
Für die Innen- und Außenlackierungen der Container kommen fast ausschließlich Acryllacke zur Anwendung. Die Innenlackierung ist lebensmittelverträglich. Aufgrund im Frühjahr 2017 in Kraft getretener Gesetze werden ausschließlich umweltverträgliche Lacke auf wasserlöslicher Basis verarbeitet.
**Lieferzustand**:
Die überwiegende Mehrheit aller ISO-Frachtcontainer wird vornehmlich in asiatischen Ländern, hauptsächlich in der Volksrepublik China gefertigt. Da der Frachtcontainer an sich schon eine „Umverpackung“ darstellt, wird der Container zum Zwecke der Verbringung z.B. nach Deutschland nicht noch einmal eingepackt.
Stattdessen wird der Container zur Beladung mit Waren freigegeben und absolviert daher mit geringem Aufwand seine erste und einmalige Reise (**One-Way**) zum Bestimmungsort, an dem der Container letztendlich in den freien Verkehr gelangt und über den Verkauf seiner neuen Verwendung zugeführt wird.
Die „Überführung“ des Containers hinterlässt in der Regel sog. „Gebrauchsspuren“. Diese können z.B. leichte Dellen, Kratzer oder Abschürfungen an der Oberfläche, Verschmutzungen der äußeren Oberfläche durch witterungsbedingte Einflüsse oder sog. Flugrost (Eisenstäube, die an der Luft rosten und sich auf Gegenstände niederschlagen) sein.
Auch im Innenbereich eines Containers kommen Gebrauchsspuren vor, die hauptsächlich durch mechanische Einwirkung während des Belade- oder Entladevorgangs, durch Leckage des Ladegutes oder durch Abrieb der Bereifung von Flurfördergeräten entstehen.
Je nachdem, wie stark der Container von Gebrauchsspuren betroffen ist, wird der Container mittels Trocken- oder Nassreinigung (fegen oder dampfstrahlen) weitestgehend von Verunreinigungen befreit. Rückstände werden jedoch immer sichtbar bleiben. Dellen, Kratzer und Abschürfungen würden auch nach sogfältiger Nachbehandlung mehr oder weniger sichtbar bleiben.
Das alles stellt jedoch keine nennenswerte Beeinträchtigung der Substanz bzw. dessen Einsatzfähigkeit dar.
**Unsere Leistungen**:
• Containerverkauf aller Typen und Größen – neu und gebraucht
• Europaweite Lieferung per Bahn / LKW / Ladekran-LKW / Seitenlader / Mobilkran
• Umbauten / Einbauten / Elektroausstattung / Isolierungen
• Umlackierungen in allen gängigen RAL-Farben
• Containerzubehör und Ersatzteile, Spezial-Containerschlösser
• Kurzfristige Lieferung möglich zu vielen Standorten wie z.B.
München / Nürnberg / Regensburg / Basel-Weil am Rhein / Ulm / Mannheim / Ludwigshafen / Stuttgart-Kornwestheim / Frankfurt-M. / Duisburg / Köln / Leipzig / Berlin / Rostock und viele mehr
**Zahlungsbedingungen**:
Bei Neukunden: Vorkasse
Der Rechnungsbetrag ist vor Auslieferung bzw. Leistungserbringung vollständig auf unser Bankkonto zu zahlen.
Die Bestellung wird nach Zahlungseingang bearbeitet.
Rechnungslegung: Unsere Rechnungen sind stets mit ausgewiesener MwSt.
Zahlung per Banküberweisung: Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungserhalt auf das angegebene Bankkonto zu überweisen.
Rechtliche Angaben
Impressum:
Mercury Container Trading GmbH
Halskestraße 50
22113 Hamburg
Telefon: +49-40-320 2716-0
Telefax: +49-40-320 2716-60
E-Mail: info@mercury-container.de
Geschäftsführer:
Carsten Jans
Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, Nr. HRB 145171
USt-IdNr.: DE311080592
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
§ 1
Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Mercury Container Trading GmbH (im folgenden MCT genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn MCT sie schriftlich bestätigt. Bei Verwendung der gekauften Waren (Equipment) sind Schutzrechte Dritter zu beachten; diese sind vom Verkauf ausgeschlossen.
§ 2
Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von MCT sind frei bleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für MCT nur verbindlich, soweit MCT sie schriftlich bestätigt hat oder Ihnen durch Lieferungen nachkommt.
Die Verkaufsangestellten von MCT sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3
Umfang der Lieferungen
Für den Umfang der Lieferungen ist die Auftragsbestätigung von MCT maßgebend. Solange sich der Käufer mit der Begleichung einer Verbindlichkeit, auch aus früheren Geschäftsabschlüssen, in Rückstand befindet, ist MCT zur Leistungsverweigerung berechtigt.
Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die MCT die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von MCT oder deren Unterlieferanten eintreten, hat MCT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen MCT, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurück zu treten. Sonstige Ansprüche, insbesondere solche aus Schadensersatz, bestehen nicht.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit und wird MCT von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keinen Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich MCT nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
Sofern MCT die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von MCT.
§ 4
Preis und Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, verstehen sich die Preise ab MCT-Lager (hierzu gehören auch von MCT benutzte Fremdlager) ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die transportausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager in vorbezeichnetem Sinne der MCT verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 5
Zahlung
Die MCT-Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Zugang der Rechnung fällig und zahlbar rein netto Kasse.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist MCT berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch MCT bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist MCT unbeschadet sonstiger Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen. Ebenso ist MCT sodann berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokurrent), die MCT aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden MCT die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nach Erhalt mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum von MCT. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für MCT als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von MCT durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum von MCT an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf MCT übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von MCT unentgeltlich. Ware, an der MCT (Mit) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokurrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an MCT ab. MCT ermächtigt den Käufer widerruflich, die an MCT abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von MCT hinweisen und MCT unverzüglich benachrichtigen, damit MCT ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die MCT in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet hierfür der Käufer.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist MCT berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 7
Gewährleistung
Neue Ware wird frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung.
Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel hat der Käufer MCT unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um versteckte Mängel handelt. Gleiches gilt bei der Feststellung von Fehlmengen.
Der Verkauf von gebrauchten Waren erfolgt in der Beschaffenheit, wie sie besichtigt bzw. hätte besichtigt werden können. Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind unabhängig vom Zeitpunkt seines Auftretens bei gebrauchten Waren ausgeschlossen. MCT übernimmt keine Garantien.
Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Ware von MCT einen Mangel aufweist, verlangt MCT nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass
a) die mangelhafte Ware zur Reparatur und anschließende Rücksendung an MCT übersandt wird;
b) der Käufer die mangelhafte Ware bereit hält und ein Servicetechniker der MCT zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann MCT diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von MCT zu bezahlen sind.
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Ansprüche wegen Mängel gegen MCT stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 8
Haftung
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MCT für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von MCT garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
Die Haftungsbeschränkungsausschlüsse in Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 9
Obliegenheiten des Käufers
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Ware unverzollt verkauft. Der Käufer versichert und gewährleistet, dass er über die Ware nur derart verfügt, dass Zoll, EUSt und/oder sonstige Abgaben nicht anfallen. Er hält MCT von allen diesbezüglichen Abgaben der Zoll- und sonstigen Behörden frei.
§ 10
Sonstige Vereinbarungen
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MCT und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Soweit der Kaufmann juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen ist, ist Hamburg ausschließlich der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Online-Streitbeilegung
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union stellt unter dem Link https://ec.europa.eu/odr eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung („ODR-Plattform“) zur Verfügung.
Sofern der Kunde ein in der europäischen Union wohnhafter Verbraucher ist, besteht die Möglichkeit, zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen, diese Plattform zu nutzen.
Wir sind gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 verpflichtet, Sie über die Existenz dieser ODR-Plattform und in diesem Zusammenhang auch über unsere E-Mail-Adresse - info@mercury-container.de - zu informieren, die Sie auch in unserem Impressum finden.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.