Haushaltshilfe & Entlastungsleistungen
VB
Beschreibung
Professionelle Haushaltshilfe schenkt Ihnen Zeit
Haushaltshilfe über die Krankenkasse, Pflegekasse
-Während der Schwangerschaft
-Nach der Entbindung
-Während einer Erkrankung
-Nach einer Operation
-Nach einem Unfall
-Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI
Haushaltshilfe bei akuter Erkrankung und Kindern bis 13 Jahren
Diese Möglichkeit der Finanzierung einer Haushaltshilfe durch Ihre Krankenkasse ist die schon am längsten bestehende Form.
Die Krankenkasse kann bei akuter Erkrankung eines Elternteils die Kosten für eine Haushaltshilfe für eine bestimmte Zeit übernehmen, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das unter 13 Jahre alt ist. Bei manchen Krankenkassen wie z.B. der AOK liegt die Grenze bei unter 14 Jahren. Die Haushaltshilfe wird unabhängig vom Alter des Kindes übernommen, wenn es ein behindertes Kind ist.
Die Aufgaben der Haushaltshilfe sind z.B. Einkaufen, Kochen, das Kind zum Kindergarten bringen und abholen, Putzen und so weiter.
Immer vorausgesetzt, dass im Haushalt niemand sonst das Kind versorgen kann, kommt die Leistung in folgenden Situationen in Frage:
-nach der Entbindung eines weiteren Kindes
-bei Krankenhausaufenthalt oder Rehaaufenthalt eines Elternteils
-bei akuter Erkrankung
-bei Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung, aber mit Aussicht auf Besserung.
-Auch wenn ein Partner im Haushalt lebt, der berufstätig ist, ist eine Kostenübernahme der Haushaltshilfe möglich. Das geht dann für die Zeiträume, in denen der Partner auf der Arbeit ist.
Bei der Beantragung der Leistung muss die medizinische Notwendigkeit, der Umfang und die voraussichtliche Dauer der Haushaltshilfe ärztlich begründet und bescheinigt werden.
Haushaltshilfe für Schwangere
Sollten Sie während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung aus gesundheitlichen Gründen auf Unterstützung angewiesen sein steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu.
Anspruchsdauer
Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe besteht solange ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
Keine Zuzahlung für Schwangere
Sollten Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft oder der Entbindung eine Haushaltshilfe benötigen sind Sie von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden zu 100 % von Ihrer gesetzliche Krankenkasse übernommen.
Gesetzlich gesicherter Anspruch
Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse ist im § 24h SGB V verankert.
Haushaltshilfe über die Krankenkasse
Sollten Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes, vorübergehend nicht in der Lage sein, Ihren Haushalt weiterzuführen, steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu. Die anfallenden Kosten werden von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer beträgt 4 - 26 Wochen. Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht der Anspruch solange ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
Zuzahlung
Für Schwangere werden 100 % der Kosten von der Krankenkasse getragen.
Für Betroffene mit einem Beinbruch, Krebserkrankung oder einer anderen Diagnose werden 90 % der Kosten für eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse übernommen. Sie zahlen lediglich eine Zuzahlung in Höhe von mindestens 5,00 € bis maximal10,00 € pro Kalendertag.
Gesetzlich gesicherter Anspruch
Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse ist im § 24h und im § 38 SGB V verankert.
Achtung: für privat Krankenversicherte
In der privaten Krankenversicherung besteht dieser gesetzliche Anspruch grundsätzlich erst einmal nicht. Hier müssen Versicherte diese Leistung im Tarif eingeschlossen haben, damit eine Haushaltshilfe gezahlt wird.
Familienfreundlichkeit ist unser Markenzeichen
Für ein erstes Beratungsgespräch melden Sie sich sehr gern unter.
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